Beratende Äußerungen/ Sonderberichte

Über besonders bedeutsame oder komplexe Prüfungsfeststellungen berichten wir in Form von Beratenden Äußerungen oder Sonderberichten. 

Aufgrund von Prüfungserfahrungen kann der Rechnungshof den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten (§ 88 Abs. 2 LHO). 

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit in Form von Sonderberichten unterrichten (§ 99 LHO). 

Außerdem unterrichtet der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung über Prüfungen im Rundfunkbereich nach § 35 SWR- Staatsvertrag und § 37 S. 3 Medienstaatsvertrag. 

Archiv

Hier finden Sie unsere Sammlung an Beratenden Äußerungen und Sonderberichten: