Anträge nach Informationsfreiheitsgesetz (LIFG)

Ein Anspruch auf Informationszugang richtet sich auf Auskunft oder Akteneinsicht in der Behörde. Anspruchsberechtigt ist dabei jedermann. Anträge können per E- Mail gestellt werden und sollten nach Möglichkeit so konkret wie möglich beschrieben werden.

Wie weisen darauf hin, dass gegenüber dem Rechnungshof nur Informationen eingeholt werden können, die nicht die Prüfungs- und Beratungstätigkeiten betreffen, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 LIFG.

Rechnungshof Baden-Württemberg
Stabelstraße 12
76133 Karlsruhe