Arbeitsweise
Arbeitsplanung
Die Mitglieder des Senats legen in einem – nicht öffentlichen – Jahresarbeitsplan fest, was im kommenden Jahr geprüft werden soll. Dies soll vermeiden, dass Prüfungsthemen sich überlagern oder prüfungsfreie Räume entstehen. Durch die jährliche und eine mittelfristige Arbeitsplanung wird zudem gewährleistet, dass die Finanzkontrolle in allen Teilen des Landes gleichermaßen präsent ist. Der Jahresarbeitsplan ist nicht starr und kann auch während des Geschäftsjahrs geändert werden, um aktuellen Ereignissen Rechnung zu tragen.
Ablauf und Inhalt der Prüfung
Jede Prüfung wird den geprüften Stellen oder Einrichtungen vorab schriftlich angekündigt. Ziel, Inhalt und Umfang der Prüfung werden zuvor in einem Prüfungskonzept skizziert, können jedoch im Verlauf der Prüfung noch modifiziert werden. Der Prüfungsumfang ist grundsätzlich auf Stichproben beschränkt. Er kann jedoch bis hin zur Vollprüfung ausgedehnt werden, wenn sich bei der Prüfung erhebliche Mängel zeigen.
Der Rechnungshof hat gegenüber den geprüften Stellen ein umfassendes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht. Zu Beginn jeder Prüfung stehen daher die örtlichen Erhebungen, bei denen die Prüferinnen und Prüfer vor Ort Akten, Rechnungen oder sonstige Unterlagen einsehen und Gespräche mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führen. Mittlerweile gibt es spezielle Software-Anwendungen, die dabei behilflich sind, beispielsweise Daten der Personalbemessung oder Bauvorhaben auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Bei fast allen Prüfungen werden rechtliche und rechnerische Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft. Im Prüfungskonzept werden in der Regel auch spezielle Prüfungsschwerpunkte festgelegt. Dies können beispielweise Organisationsfragen, die Personalausstattung, die Abwicklung einer Baumaßnahme oder die Verteilung von Fördermitteln sein.
Nach Auswertung der Erhebungen beraten und bewerten die Prüferinnen und Prüfer gemeinsam die Ergebnisse. Diese werden der geprüften Stelle nach einer Schlussbesprechung schriftlich mitgeteilt. Die Prüfungsmitteilung enthält neben einem Bericht über den ermittelten Sachverhalt und etwaige Beanstandungen in der Regel auch Vorschläge, wie künftig wirtschaftlicher gehandelt oder bestehende Verfahrensabläufe optimiert werden können.
Die geprüften Stellen können anschließend zur Prüfungsmitteilung Stellung nehmen. In der Regel ist das Prüfungsverfahren mit dieser Stellungnahme beendet. Die Staatliche Finanzkontrolle ist gegenüber den geprüften Stellen nicht weisungsbefugt. Daher müssen die geprüften Stellen oder ihre jeweiligen Aufsichtsbehörden bei Beanstandungen der Finanzkontrolle selbst entscheiden, ob und wie sie Abhilfe schaffen und Verbesserungsvorschläge umsetzen.
Veröffentlichung
Die Prüfungsmitteilungen werden in der Regel nicht veröffentlicht, da es sich gemäß den rechtlichen Vorgaben um eine rein verwaltungsinterne Maßnahme handelt. Einige Prüfungsergebnisse finden jedoch aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung Eingang in die jährlich erscheinende Denkschrift oder in eine separat erscheinende Beratende Äußerung. Welche Prüfungen dies sind, entscheiden die Mitglieder des Senats gemeinschaftlich. Denkschrift und Beratende Äußerungen werden nach der Übermittlung an den Landtag und die Landesregierung veröffentlicht.
Parlamentarische Beratung
Der Finanzausschuss des Landtags berät die Empfehlungen des Rechnungshofs aus der Denkschrift und den Beratenden Äußerungen. Er legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor. In diesem Zusammenhang hat die Landesregierung dem Landtag darüber zu berichten, welche Konsequenzen aus den Feststellungen des Rechnungshofs in der Prüfungsmitteilung gezogen wurden.
Letzte Änderung dieses Artikels: 23.09.2020