Die staatliche Finanzkontrolle Baden-Württemberg ist bemüht, ihre Webseite
in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes
(L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10
Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht
barrierefrei
PDF-Dokumente:
Nicht alle PDF-Dokumente sind barrierefrei oder barrierearm. Bei
Fachpublikationen und Pressemeldungen etwa, die vor September 2018 erschienen
sind, ist allgemein keine nachträgliche Umarbeitung in barrierefreie
PDF-Dokumente vorgesehen. Bei neu erscheinenden PDF-Dokumenten bemühen wir uns,
künftig zeitnah eine barrierefreie Version zur Verfügung zu stellen.
Falls Sie eine bestimmte PDF-Datei benötigen, die noch nicht barrierefrei
zur Verfügung steht, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail an pressestelle[at]rh.bwl.de oder
unter der bei Nummer 4. genannten Adresse. Geben Sie bitte an, in welcher Form
(zum Beispiel als Großdruck oder als Hörmedium) Sie die Datei benötigen und an
welche E-Mail-Adresse / postalische Adresse wir Sie Ihnen senden dürfen.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 21.09.2020 erstellt.
Die Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit mit den
Barrierefreiheitsanforderungen in dieser Erklärung beruhen auf einer Selbstbewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt am 21.09.2020 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der
Barrierefreiheitsanforderungen unserer Webseite können Sie uns gerne mitteilen.
Bitte wenden Sie sich an:
Rechnungshof Baden-Württemberg
Stabsstelle / Pressestelle
Stabelstr. 12
76133 Karlsruhe
E-Mail: pressestelle[at]rh.bwl.de
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen
Anforderungen genügt, können Sie sich an den Rechnungshof Baden-Württemberg
wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden
Kontaktdaten finden Sie unter Nummer 4. dieser Erklärung.
Falls der Rechnungshof Baden-Württemberg nicht innerhalb der in § 8 Satz 1
L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die
Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
oder an die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit
Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3
Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange
von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Frau Stephanie Aeffner
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: +49 711
279-3360
E-Mail: poststelle[at]bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten der/des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für
die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des
Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften
Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.