Beratende Äußerungen

Über besonders bedeutsame oder komplexe Prüfungsfeststellungen berichten wir in Form von Beratenden Äußerungen oder Sonderberichten.

Nach § 88 Abs. 2 LHO können wir auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Auf Ersuchen das Landtags oder der Landesregierung haben wir uns nach § 88 Abs. 3 gutachtlich über Fragen zu äußern, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes von Bedeutung sind. Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung können wir den Landtag und die Landesregierung nach § 99 LHO jederzeit unterrichten.

Letzte Änderung dieses Artikels: 19.12.2022